Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein nennt sich 1. Narrenzunft Schwaikheim, abgekürzt
1. NZ Schwaikheim, und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Schwaikheim

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des heimatlichen fasnachtlichen
Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Kontaktpflege zu in-
und ausländischen fasnachtlichen und sonstigen heimatpflegerischen Gruppen und
Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
Der Verein will dazu beitragen, das kulturelle Leben der Gemeinde Schwaikheim zu
bereichern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Personen sein, die aktiv oder passiv sich zu den Grundsätzen des
Vereins bekennen und diese unterstützen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die
Mitgliedschaft eines gesetzlichen Erziehungsberechtigten erforderlich.Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein bzw. um den
fasnachtlichen Brauchtum erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder-
versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Rechte der Mitglieder
  1. Teilnahme an der Abstimmung bei einer Mitgliederversammlung, sofern das
    Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Einreichung von Anträgen zur Beschlussfassung an den Vorstand und die
    Mitgliederversammlung
Pflichten der Mitglieder
  1. Förderung der Vereinszwecke
  2. Zahlung des Jahresbeitrages
Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Bei natürlichen Personen durch den Tod.
  2. Bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
  3. Durch Austritt. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und kann
    nur 3 Monate vor Aschermittwoch erfolgen.
  4. Durch Ausschluss. Er erfolgt, sofern Mitglieder der Satzung und den Ver-
    einsinteressen zuwiderhandeln und das Ansehen des Vereins schädigen. Da-
    zu ist der Beschluss des Vorstandes und Ausschusses mit 3/4 Mehrheit erfor-
    derlich.
Datenschutz
  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-
    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgeset-
    zes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins per-
    sonenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mit-
    glieder des Vereins erhoben, gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Ge-
    burtsdatum, seine Kontaktdaten und seine Bankverbindung auf. Diese Infor-
    mationen werden in einer Datenbank gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird
    eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die vertraulichen personenbezogenen Da-
    ten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnah-
    men vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmit-
    glieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förde-
    rung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und
    keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
    Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Die Über-
    lassung von Vereinseigentum an das Mitglied (z.B. Maske) wird dokumentiert
    und auch der Kauf von Vereinseigentum durch das Mitglied (z.B. Häs) wird bei
    den Mitgliedsdaten gespeichert.
    Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Um ein aktives Vereinsleben zu ermögli-
    chen, werden jedes Jahr Mitgliederlisten mit Kontaktdaten an alle Mitglieder
    im internen Bereich der Homepage veröffentlicht. Den Umfang der Kontaktda-
    ten bestimmt jedes Mitglied selbst. Die Mitgliederlisten werden durch entspre-
    chende technische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung
    stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Verände-
    rung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vor-
    genannten Ausmaß und Umfang zu.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht darauf, a) Auskunft über die zu seiner Person
    gespeicherten Daten zu erhalten, b) dass die zu seiner Person gespeicherten
    Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind, c) dass die zu seiner Person
    gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern
    weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, d) dass die
    zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speiche-
    rung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert
    wurden, nicht mehr notwendig sind.
  5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Täti-
    gen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den
    zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt
    zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht
    besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
    Verein hinaus.
Veröffentlichung von Daten im Internet und in Printmedien

Die 1. Narrenzunft Schwaikheim e.V. weist darauf hin, dass ausreichende technische
Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes getroffen wurden. Dennoch
kann bei einer Veröffentlichung von personenbezogenen Mitgliederdaten im Internet
ein umfassender Datenschutz nicht garantiert werden. Daher nimmt das Vereinsmit-
glied die Risiken für eine eventuelle Persönlichkeitsverletzung zur Kenntnis und ist
sich bewusst, dass:

  • die personenbezogenen Daten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der
    Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Datenschutzbestimmungen ken-
    nen.
  • die Vertraulichkeit, die Integrität (Unverletzlichkeit), die Authentizität (Echtheit)
    und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht garantiert ist.

Jedes Vereinsmitglied trifft diese Entscheidung zur Veröffentlichung seiner Daten im
Internet freiwillig und kann seine Einwilligung gegenüber dem Vereinsvorstand jeder-
zeit widerrufen. Für minderjährige Mitglieder übernimmt dies jeweils die/ der sorgebe-
rechtigte Elternteil/e. Die Einwilligung ist bei Einzelabbildungen jederzeit für die Zu-
kunft widerruflich. Bei Mehrpersonenabbildungen ist die Einwilligung unwiderruflich,
sofern nicht eine Interessenabwägung eindeutig zu seinen Gunsten ausfällt.
Mit der Mitgliedschaft in der 1. Narrenzunft Schwaikheim e.V. und der Anerkennung
der Vereinssatzung bestätigt jedes Mitglied das Vorstehende zur Kenntnis genom-
men zu haben und willigt ein, dass der Verein Daten zu seiner Person wie: Vorname,
Nachname und Fotos auf den Internetseiten der 1. Narrenzunft Schwaikheim e.V. ,
sowie in sozialen Netzwerken und Printmedien, zum Zweck der Berichterstattung
über das Vereinsleben verwenden darf. Die Einräumung der Rechte erfolgt ohne
Vergütung und umfasst das Recht zur Bearbeitung, soweit die Bearbeitung nicht ent-
stellend ist. Im Falle eines Widerrufs dürfen entsprechende Einzelabbildungen zu-
künftig nicht mehr für die oben genannten Zwecke verwendet werden und sind, so-
weit möglich, unverzüglich aus den entsprechenden Veröffentlichungen zu löschen.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Ausschuss
    Er besteht aus
    a) den 4 Mitgliedern/innen des Vorstandes
    b) Maskenwart / in
    c) Häswart / in
    d) 2 weiteren Mitgliedern/innen des Vereins
  3. Vorstand
    Er besteht aus
    a) dem / der 1. Vorsitzenden
    b) dessen Stellvertreter / in
    c) dem Schriftführer / in
    d) dem Kassenführer / in

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 Mal im Jahr statt. Sie ist vom 1. Vor-
sitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, 4 Wochen vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen oder per E-Mail an die zu-
letzt bekannte Adresse des Mitglieds.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Ver-
eins, soweit nicht andere Vereinsorgane nach Gesetz und Satzung zuständig sind,
insbesondere über

  1. den Bericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr
  2. den Kassenbericht
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  5. die Wahl der Kassenprüfer / innen
  6. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. die Änderung der Satzung
  9. die Auflösung des Vereins.

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-
der beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Abstimmen-
den. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglie-
der. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit seinem Wortlaut in die Tagesord-
nung der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

§ 6 Ausschuss

Die Aufgabe des Ausschusses besteht in der Geschäftsführung des Vereins im
Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Gesetze und der Satzung.
Der Ausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterausschüsse bilden und wei-
tere Mitglieder und auch Nichtmitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Die Vertreter der
ortsansässigen Vereine können ebenfalls in diesen Unterausschüssen tätig werden.
Scheidet ein Ausschussmitglied aus, so kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtsdauer wählen.
Der Ausschuss ist vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter
mindestens 1 Woche vorher einzuberufen. Telefonische Einladung ist möglich.
Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stim-
mengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Ausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren ge-
wählt.

§ 7 Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durch-
führung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm
übertragen. Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne
des § 26 BGB, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.

Er ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebun-
den.

Im Einzelnen haben

  1. der / die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter / in, zu Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und diese zu leiten.
  2. der Schriftführer / in Protokoll über jede Sitzung zu führen. Sollte er verhindert sein, muss er eine Vertretung beauftragen. Zu seinen Aufgaben gehört ebenso die Öffentlichkeitsarbeit.
  3. der Kassenführer / in die Kasse zu verwalten und ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben zu führen. Er hat die Beiträge einzuziehen und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer / innen, die in der Hauptversammlung gewählt werden. Sie dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglied sein.

Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter / in formlos einberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von mindestens 3/4
der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Liquidation wird
vom Vorstand durchgeführt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schwaikheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des traditionellen Brauchtums zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Der Verein wurde am 27. Oktober 2009 gegründet. Die Satzung wurde am 27. Oktober 2009 von der Mitgliederversammlung/Gründungsversammlung beschlossen.

Sie tritt mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichts Waiblingen
in Kraft.

Die Satzung wurde am 27. Oktober 2009 von folgenden Gründungsmitgliedern be-
schlossen und unterschrieben: