Statuten

§ 1 Mitgliedschaft

Die Maskengruppe „Sumpfgoischder“ sind Bestandteil der 1. Narrenzunft Schwaikheim e.V. (1. Nz Schwaikheim e.V.). Deshalb ist die Mitgliedschaft bei der Narrenzunft Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bei den Sumpfgoischdern.

§ 2 Aufnahme

Über die Aufnahme zu den Sumpfgoischdern bestimmen die Mitglieder der Zunft.
Die Aufnahme erfolgt zuerst auf Probe für die Dauer eines Jahres.

  1. Minderjährige können nur in Begleitung der gesetzlichen Vertreter Mitglied wer-
    den.

§ 3 Zunftmeister(in)

  1. Die Sumpfgoischder werden von einem Zunftmeister/in geführt.
  2. Der/die Zunftmeister/in wird entsprechend der Satzung für die Dauer von 2 Jahren
    ausschließlich von den Mitglieder der Sumpfgoischder gewählt.

§ 4 Verhaltensregeln

  1. Die Sumpfgoischder als Masken- und Brauchtumsgruppe haben zusätzlich zu der
    Satzung der 1. Nz Schwaikheim e.V. eigene Verhaltensregeln. Diese werden von
    der Gruppe und dem Vorstand der 1. Nz Schwaikheim e.V. gemeinsam erstellt
  2. Bei Fehlverhalten der einzelnen Masken-/Hästräger, über Konsequenzen oder
    Ausschluss aus der Gruppe, entscheiden die Mitglieder der Maskengruppe und
    der Vorstand. Bei akuten Fällen kann der Zunftmeister/in, bis zur weiteren Entscheidung, allein und sofort handeln.
  3. Die Sumpfgoischder haben ein freundliches Erscheinungsbild, dadurch resultiert
    auch ein freundliches Auftreten.

§ 5 Tragen von Maske und Häs

  1. Maske und Häs dürfen grundsätzlich nur zu offiziellen Auftritten in der Kampagne
    (d.h. vom 6. Januar bis zum Aschermittwoch) getragen werden.
  2. Interne Ausnahmen müssen vom Zunftmeister/in der 1. Nz Schwaikheim e.V. genehmigt werden.
  3. Missbrauch führt zum sofortigen Ausschluss.
  4. Eine Maske darf erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr getragen werden. In
    Ausnahmefällen auf Antrag und nur mit Einwilligung und in der ausschließlichen
    Verantwortung der Erziehungsberechtigten, kann die Maske bereits nach dem
    vollendeten 14. Lebensjahr, getragen werden. Bei Fehlverhalten kann die Maske
    entzogen werden.
  5. Bei Umzügen darf nur in kompletten Häs mit/ohne Maske gelaufen werden oder
    mit Sumpfgoischder-Jacke. Ausnahmen in dringenden oder durch den Veranstalter vorgeschriebenen Fällen genehmigt nur der/die Zunftmeister/in oder sein Vertreter/in.
  6. Minderjährige dürfen bei Umzügen nur mit Häs der Sumpfgoischder ohne Maske
    /Kindermaske teilnehmen oder mit Sumpfgoischder-Jacke in Begleitung eines Erziehungsberechtigten.

§ 6 Eigentum der Maske und des Häs

  1. Das Häs wird von jedem Mitglied selbst oder in Teamarbeit erstellt. Nach Bezahlung des Häs bzw. der Sumpfgoischder-Jacke/T-Shirt ist es Eigentum des Hästrägers. Die Kosten werden von der Narrenzunft nicht zurückerstattet.
  2. Die Maske der Sumpfgoischder ist Eigentum der Narrenzunft und wird lediglich zur
    offiziellen Nutzung leihweise überlassen. Bei mutwilliger Beschädigung haftet der
    Nutzer.
  3. Für die Maske sind € 150.- als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Beim Ausscheiden aus der Maskengruppe wird von der zurückerstattenden Sicherheitsleistung
    pro Jahr der Nutzung/pro angefangene Kampagne € 50.- (3 Kampagnen) in Abzug
    gebracht.
  4. Die Maske kann nach mindestens 5-jähriger aktiver Mitwirkung bei den
    Sumpfgoischder auf Antrag käuflich erworben werden. Dazu ist die Zustimmung
    von Zunftmeister und Vorstand der 1. Nz Schwaikheim e.V. erforderlich. Dabei
    wird die Sicherheitsleistung angerechnet.

§ 6 Ausscheiden

Nach Erwerb und Austritt aus der Maskengruppe darf die Maske und das Häs in der
Öffentlichkeit nicht mehr getragen werden. Motiv der Maske und Häs dürfen eben-
falls nicht weiterverwendet werden.


Die Statuten wurden am 18.06.2017 von der Mitgliederversammlung geändert und
beschlossen.